Wohnfläche berechnen: Dachschräge, Balkon und Vertragsfläche
Dieselbe Dachgeschosswohnung hat nach DIN 277 vierundsiebzig und nach der Wohnflächenverordnung zweiundfünfzig Quadratmeter. Beide Zahlen sind richtig gerechnet – nur beantwortet nur eine davon die Frage, um die es bei Miete, Nebenkosten und Kaufpreis geht. Dieser Rechner zeigt beide nebeneinander und prüft, ob die Zahl in deinem Vertrag haltbar ist.
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Gemessen an der längsten Seite, von Wand zu Wand. Gemessen wird nach § 3 WoFlV im fertigen Zustand – also einschließlich Putz, aber ohne Fuß- und Sockelleisten.
Bei einer Dachschräge ist das die Richtung, in der die Höhe ansteigt – also vom niedrigen Kniestock zum First hin. Bei einem Satteldach die Breite von Traufe zu Traufe.
Bei einem Satteldach steigt die Höhe von beiden Seiten zur Mitte an – dann wird jede Hälfte für sich gerechnet.
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Bei geraden Wänden entfällt die Aufteilung, die volle Fläche zählt. Und eine Eigenheit, die überrascht: Ein Satteldach ergibt bei gleichem Kniestock und gleicher Firsthöhe genau dieselbe anrechenbare Fläche wie eine einzelne Schräge – jede Hälfte ist doppelt so steil, dafür halb so tief, und das kürzt sich heraus. Entscheidend sind die beiden Höhen, nicht die Zahl der Schrägen.
Die lichte Höhe dort, wo die Dachschräge auf den Boden oder die Kniestockwand trifft.
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Genau hier entscheidet sich viel: Was unter einem Meter liegt, zählt gar nicht zur Wohnfläche.
Die lichte Höhe unter dem First beziehungsweise an der höchsten Stelle des Raums. Bei geraden Wänden ist das die Raumhöhe.
Genauer rechnen7 weitere Angaben
Die beiden wichtigsten Angaben hier sind der Balkon und die Vertragsfläche. Der Balkon ist der zweithäufigste Streitpunkt nach der Dachschräge – und die Vertragsfläche entscheidet darüber, ob dir eine Mietminderung zusteht.
Der Boden unter der Gaube, Breite mal Tiefe – nicht die Fensterfläche. Eine Gaube vergrößert den Raum nicht, sie gibt einem Stück davon volle Stehhöhe.
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Diese Fläche wird deshalb aus der Schräge herausgenommen und voll angerechnet, zuerst aus dem Bereich zwischen einem und zwei Metern – dort sitzen Gauben in aller Regel. Reicht deine Gaube weiter zur Traufe hinunter, ist der Gewinn größer als hier gerechnet. Vorausgesetzt ist eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern in der Gaube; darunter zählt sie wie der Rest zur Hälfte, dann trägst du sie besser nicht ein.
Bad, Flur, Küche und alle Räume mit gerader Decke, zusammengezählt.
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Nicht dazu gehören Keller, Waschküche, Heizungsraum, Bodenräume und Garagen – die zählen nach § 2 WoFlV nie zur Wohnfläche, auch wenn sie ausgebaut sind.
Die volle Grundfläche eintragen – die Anrechnung übernimmt der Rechner. Nach § 4 Nr. 4 WoFlV zählen sie in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte.
Ein Viertel ist der Normalfall. Die Hälfte kommt nur bei überdurchschnittlicher Qualität in Betracht – etwa bei einer geschützten Südloggia.
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Ein Balkon an einer lauten Straße kann umgekehrt auch mit weniger als einem Viertel anzusetzen sein.
Abzuziehen sind Schornsteine, Vormauerungen und freistehende Pfeiler ab 0,1 m² sowie Treppen mit mehr als drei Steigungen (§ 3 Abs. 3 WoFlV).
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Die Pfeiler zählen erst ab 1,5 m Höhe mit. Nicht abzuziehen sind dagegen Heizkörper, Einbaumöbel, Fußleisten und Türbekleidungen.
0 bedeutet: kein Vergleich. Sonst die Fläche, die im Mietvertrag steht.
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Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 Prozent nach unten ab, liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein Mangel vor – dann kann die Miete gemindert werden, und zwar im Verhältnis der Abweichung.
Die Nettokaltmiete geteilt durch die vertraglich vereinbarte Fläche. Wirkt nur, wenn oben auch die Fläche laut Mietvertrag steht.
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Damit rechnet die Seite aus, was die Flächenabweichung im Monat und im Jahr wert ist – ohne die Vertragsfläche gibt es nichts zu bewerten.
Je genauer du die Felder ausfüllst, desto genauer wird das Ergebnis.
Dein Ergebnis
rechnet live mitZwei Verfahren, zwei Zahlen, ein Streit
Für dieselbe Wohnung gibt es zwei verbreitete Messverfahren, und sie kommen zu verschiedenen Ergebnissen. Das ist kein Fehler, sondern Absicht – sie beantworten verschiedene Fragen.
Die DIN 277 misst Grundflächen. Sie stammt aus dem Bauwesen und dient dazu, Gebäude untereinander vergleichbar zu machen. Jeder Quadratmeter Boden zählt, unabhängig davon, ob man darüber stehen kann. Ein Balkon zählt voll, ein Kellerraum auch – nur eben in einer anderen Kategorie.
Die Wohnflächenverordnung fragt nach Nutzbarkeit für Wohnzwecke. Deshalb ihre drei Höhenzonen: Was unter einem Meter liegt, zählt gar nicht. Zwischen einem und zwei Metern zählt die Hälfte. Erst ab zwei Metern zählt voll. Balkone gehen in der Regel zu einem Viertel ein, weil man dort nicht wohnt, sondern sitzt.
Bei einer Dachgeschosswohnung mit Balkon liegen zwischen beiden Zahlen leicht zwanzig Quadratmeter. Ein oft zitiertes Beispiel: eine Zweizimmerwohnung, die nach DIN 277 auf 74 und nach Wohnflächenverordnung auf 52 Quadratmeter kommt. Bei acht Euro je Quadratmeter sind das 592 gegen 416 Euro Miete – für dieselbe Wohnung.
Welche gilt? Für Wohnraum im Zweifel die Wohnflächenverordnung. Der Bundesgerichtshof wendet sie an, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Steht dort ausdrücklich, dass nach DIN 277 gemessen wurde, ist auch das wirksam – dann gilt die vereinbarte Methode.
Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die Wohnflächenverordnung ohnehin verbindlich; sie hat 2004 die frühere Zweite Berechnungsverordnung abgelöst. Im frei finanzierten Bereich ist sie zwar nicht zwingend vorgeschrieben, hat sich aber als Auslegungsmaßstab durchgesetzt.
Häufige Fragen
Zählt der Balkon zur Wohnfläche?
Ja, aber nur anteilig. Nach § 4 Nr. 4 WoFlV werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel angerechnet, höchstens jedoch zur Hälfte. Die Hälfte setzt eine überdurchschnittliche Qualität voraus – etwa eine große, windgeschützte Südloggia. Bei einem schmalen Balkon zur lauten Straße kann sogar weniger als ein Viertel angemessen sein. Wer vermietet und pauschal die Hälfte ansetzt, hat bei einer Prüfung schlechte Karten. Anders liegt der Fall beim Wintergarten: Ein beheizter zählt voll zur Wohnfläche, ein unbeheizter nur zur Hälfte.
Wie wird die Dachschräge angerechnet?
In drei Stufen nach der lichten Höhe. Flächen unter einem Meter Höhe zählen gar nicht, Flächen zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, Flächen ab zwei Metern voll. Lichte Höhe heißt: von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Unterkante der fertigen Decke oder Schräge. Diese Regel führt dazu, dass ein Dachgeschossraum mit 20 Quadratmetern Grundfläche je nach Kniestock nur 12 bis 18 Quadratmeter Wohnfläche hat. Praktisch nutzbar ist der niedrige Bereich durchaus – für Schränke, Betten oder eine Sitzecke –, rechtlich zählt er aber nicht.
Wie wirkt sich eine Gaube auf die Wohnfläche aus?
Deutlich, und fast immer zugunsten des Mieters oder Eigentümers. Eine Gaube vergrößert den Raum nicht – sie hebt über einem Stück des vorhandenen Bodens die Decke. Genau darauf kommt es nach § 4 WoFlV aber an: Was vorher zwischen einem und zwei Metern lag und zur Hälfte zählte, hat unter der Gaube volle Stehhöhe und zählt ganz. Bei einer üblichen Gaube von rund 2,40 mal 1,50 Metern sind das in einem typischen Dachgeschoss acht bis vierzehn Prozent mehr anrechenbare Fläche. Das ist keine Kleinigkeit: Die Zehn-Prozent-Grenze des BGH, ab der eine zu kleine Wohnung als Mangel gilt, liegt genau in dieser Größenordnung. Wer seine Wohnfläche gegen den Mietvertrag prüft und die Gaube vergisst, rechnet sich womöglich einen Mangel aus, den es nicht gibt. Gemessen wird der Boden unter der Gaube, Breite mal Tiefe – nicht die Fensterfläche.
Zählt der ausgebaute Keller mit?
Nein, und zwar auch dann nicht, wenn er beheizt, hell und vollwertig ausgebaut ist. § 2 Abs. 3 WoFlV nimmt Kellerräume ausdrücklich von der Wohnfläche aus, ebenso Waschküchen, Heizungsräume, Bodenräume, Garagen und Abstellräume außerhalb der Wohnung. Das gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – das Hobbyzimmer im Keller bleibt Kellerraum. Entscheidend ist die bauliche Einordnung, nicht die Nutzung. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ist ein Raum baurechtlich als Aufenthaltsraum genehmigt und erfüllt er die Anforderungen an Belichtung und Höhe, kann er als Wohnraum zählen, auch wenn er im Souterrain liegt.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche?
Die Wohnfläche nach WoFlV umfasst nur die Flächen, die zum Wohnen dienen, und rechnet sie nach Nutzbarkeit an. Die Nutzfläche nach DIN 277 ist ein Begriff aus dem Bauwesen und umfasst alle nutzbaren Flächen eines Gebäudes, also auch Keller, Technikräume und Lagerflächen – jeweils voll gezählt. Deshalb ist die Nutzfläche fast immer deutlich größer als die Wohnfläche. In Immobilienanzeigen tauchen beide Begriffe auf, mitunter auch die Wohn- und Nutzfläche als Summe. Für Miete, Nebenkosten und den Vergleich von Kaufpreisen ist bei Wohnraum die Wohnfläche maßgeblich; wer eine Zahl ohne Angabe der Methode liest, sollte nachfragen.
Meine Wohnung ist kleiner als im Mietvertrag – was kann ich tun?
Zuerst sauber nachmessen und dokumentieren, mit Skizze, Maßen und Fotos. Dann in den Mietvertrag schauen, ob dort eine Messmethode vereinbart ist – ist ausdrücklich die DIN 277 genannt, gilt sie. Beträgt die Abweichung mehr als zehn Prozent nach unten, liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein Mangel vor, und die Miete kann im Verhältnis der Abweichung gemindert werden. Zu viel gezahlte Miete lässt sich für bis zu drei Jahre zurückfordern. Der nächste Schritt ist eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter mit der eigenen Berechnung. Bei größeren Beträgen lohnt sich ein Sachverständigenaufmaß und eine Beratung durch den Mieterverein oder eine Fachanwältin – auch weil eine unberechtigte Mietminderung ihrerseits zur Kündigung führen kann.
Werden Heizkörper und Einbauschränke abgezogen?
Nein. § 3 Abs. 2 WoFlV zählt ausdrücklich auf, was nicht abgezogen wird: Fuß-, Sockel- und Scheuerleisten, Fenster- und Türbekleidungen, Öfen und Heizkörper, freiliegende Installationen sowie Einbaumöbel. Die Fläche darunter zählt voll mit. Abzuziehen sind dagegen nach § 3 Abs. 3 Schornsteine, Vormauerungen und freistehende Pfeiler, sofern sie mindestens 1,5 Meter hoch sind und eine Grundfläche von über 0,1 Quadratmetern haben, außerdem Treppen mit mehr als drei Steigungen samt Treppenabsätzen. Nischen, die bis zum Boden reichen und mindestens 0,13 Quadratmeter groß sind, zählen dagegen zur Wohnfläche hinzu.
Der Kniestock ist die teuerste Entscheidung beim Dachausbau
Bei einer Dachschräge entscheidet nicht die Grundfläche über die Wohnfläche, sondern der Höhenverlauf. Und den bestimmt in erster Linie der Kniestock …
Bei einer Dachschräge entscheidet nicht die Grundfläche über die Wohnfläche, sondern der Höhenverlauf. Und den bestimmt in erster Linie der Kniestock – die Höhe der Außenwand, bevor die Schräge beginnt.
Ein Rechenbeispiel mit einem Raum von fünf mal vier Metern und einer Firsthöhe von 2,60 Metern. Bei einem Kniestock von null, also einer Schräge direkt vom Boden, liegen rund 30 Prozent der Fläche unter einem Meter und zählen gar nicht. Bei einem Kniestock von 1,50 Metern gibt es diese Zone überhaupt nicht mehr, und ein deutlich größerer Teil erreicht die vollen zwei Meter.
Der Unterschied kann bei diesem einen Raum mehrere Quadratmeter anrechenbare Fläche ausmachen – bei praktisch identischer Grundfläche und nahezu gleichen Baukosten. Das Diagramm oben zeigt den Verlauf.
Das wirkt zweifach. Beim Verkauf, weil Immobilien nach Wohnfläche bewertet werden und der Preis je Quadratmeter der zentrale Vergleichsmaßstab ist. Und bei der Vermietung, weil sich die Miete nach der Wohnfläche bemisst.
Die Grenze setzt das Baurecht. Der Kniestock beeinflusst die Gebäudehöhe, und die ist im Bebauungsplan häufig begrenzt. Wer ein Dach ausbaut oder neu baut, sollte diese Rechnung deshalb vor die Planung stellen und nicht danach – nachträglich lässt sich ein Kniestock nicht erhöhen.
Ein verwandter Punkt, der oft übersehen wird: Auch eine Gaube verändert die Rechnung erheblich, weil sie in ihrem Bereich die volle Höhe herstellt. Sie ist damit nicht nur eine Frage von Licht und Optik, sondern eine Investition in anrechenbare Fläche. Bei einer üblichen Gaube von 2,40 mal 1,50 Metern sind das je nach Dach acht bis vierzehn Prozent mehr Wohnfläche – trag sie unter „Genauer rechnen" ein, dann rechnet der Rechner sie mit.
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Rechenweg offen
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Quellen verlinkt
Jede Zahl, die von außen kommt, steht mit ihrer Fundstelle da.
Grenzen benannt
Wie genau die Rechnung ist und wo sie aufhört zu gelten, steht dabei.
Wenn die Wohnung kleiner ist als im Vertrag
Der Bundesgerichtshof hat für Wohnraummietverträge eine klare Grenze gezogen: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der im …
Der Bundesgerichtshof hat für Wohnraummietverträge eine klare Grenze gezogen: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der im Vertrag genannten ab, liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Die Folge ist eine Mietminderung, und zwar im Verhältnis der Abweichung. Sind statt 80 nur 68 Quadratmeter vorhanden, das sind 15 Prozent weniger, kann die Miete um 15 Prozent gemindert werden. Nicht um 5 Prozent für den Teil oberhalb der Grenze – die Grenze ist eine Erheblichkeitsschwelle, kein Freibetrag.
Zu viel gezahlte Miete lässt sich zurückfordern. Dafür gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von ihm hätte wissen können. Bei 900 Euro Miete und 15 Prozent Abweichung geht es über drei Jahre um rund 4.800 Euro.
Unterhalb der zehn Prozent gilt die Wohnung dagegen als vertragsgemäß. Das mag ungerecht wirken, hat aber einen praktischen Grund: Der BGH wollte vermeiden, dass über jeden halben Quadratmeter prozessiert wird. Messtoleranzen und unterschiedliche Aufmaßmethoden sind normal.
Drei Dinge sollte man klären, bevor man etwas unternimmt. Erstens: Wie ist gemessen worden? Ein sauberes Aufmaß mit Skizze ist die Grundlage; bei größeren Beträgen lohnt ein Sachverständiger. Zweitens: Was steht im Mietvertrag? Eine vereinbarte Messmethode geht vor, und Formulierungen wie „circa" oder „Angabe zur Information" schwächen die Flächenangabe ab – dann ist sie unter Umständen gar keine Beschaffenheitsvereinbarung. Drittens: Die Fläche wirkt auch auf die Nebenkosten, weil viele Positionen nach Quadratmetern umgelegt werden.
Für Kaufverträge gilt diese Rechtsprechung nicht. Dort kommt es darauf an, was konkret vereinbart wurde – eine Flächenangabe im Exposé ist noch keine zugesicherte Eigenschaft.
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Jede Zahl, die von außen kommt, steht mit ihrer Fundstelle da.
Grenzen benannt
Wie genau die Rechnung ist und wo sie aufhört zu gelten, steht dabei.
Worauf diese Rechnung beruht
4 Grundlagen dieses Rechners, jede nachzulesen bei der Stelle, die sie herausgibt. Wir denken uns nichts aus – du kannst alles nachprüfen.
Wofür diese Rechnung gilt
Der Geltungsbereich und die Fälle, in denen die Zahl oben nicht zutrifft.
- Unter 1 m lichter Höhe zählt gar nicht, 1 bis 2 m zur Hälfte, ab 2 m voll (§ 4 WoFlV).
- Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte.
- Keller, Waschküche, Heizungsraum, Boden und Garage zählen nie – auch ausgebaut nicht.
- Gemessen wird im fertigen Zustand, also mit Putz, aber ohne Fuß- und Sockelleisten.
- Heizkörper, Einbaumöbel und Türbekleidungen werden nicht abgezogen, Schornsteine und Treppen schon.
- Bei Wohnraum gilt im Zweifel die Wohnflächenverordnung, nicht die DIN 277.
- Abweichung über 10 Prozent nach unten: Mangel, Minderung möglich, Rückforderung bis drei Jahre.
Passend dazu
Fehlt dir eine Einstellung?
Wenn dieser Rechner eine Angabe nicht kennt, die für dich wichtig wäre, schreib es mir. Solche Hinweise sind der Grund, warum die Rechner besser werden – ich baue sie ein, wenn sie am Ergebnis wirklich etwas ändern.
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