Urlaubsanspruch und Resturlaub berechnen
Eine Regel im Bundesurlaubsgesetz ist bares Geld wert und fast unbekannt: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen Jahresurlaub – nicht den anteiligen. Zwischen einer Kündigung zum 30. Juni und einer zum 31. Juli liegen bei 30 Urlaubstagen deshalb fünfzehn Tage. Dieser Rechner zeigt dir deinen Anspruch und dazu, wo diese Sprünge liegen.
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Der vereinbarte Jahresurlaub bei einer Fünftagewoche. Steht im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag.
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Liegt der Wert unter dem gesetzlichen Mindesturlaub, gilt der gesetzliche – der Rechner prüft das.
Entscheidend ist die Zahl der Tage, nicht die Stundenzahl.
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Wer die gleiche Stundenzahl auf weniger Tage verteilt, bekommt weniger Urlaubstage – hat aber pro Tag mehr frei. Am Ende ist die freie Zeit dieselbe.
Der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat.
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Wichtig: Wer bis zum 1. Juli anfängt, erfüllt die sechsmonatige Wartezeit noch im selben Kalenderjahr und hat damit den vollen Jahresanspruch – nicht nur den anteiligen.
Der letzte Monat des Arbeitsverhältnisses.
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Hier steckt die wichtigste Regel dieser Seite: Ein Austritt ab dem 1. Juli lässt den vollen Jahresanspruch bestehen, ein Austritt bis zum 30. Juni kürzt auf ein Zwölftel je Monat.
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Der Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung wird oft vergessen, weil er nicht im Arbeitsvertrag steht – er kommt aus dem Gesetz und gilt zusätzlich. Und bei der Elternzeit gilt eine Besonderheit: Der Arbeitgeber darf kürzen, muss es aber erklären.
Für die Berechnung des Resturlaubs. Krankheitstage während des Urlaubs zählen nicht als Urlaub, wenn sie ärztlich bescheinigt sind – § 9 BUrlG.
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Diese Tage werden gutgeschrieben.
Nach § 208 SGB IX gibt es fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr bei Fünftagewoche, bei abweichender Verteilung anteilig.
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Der Zusatzurlaub kommt oben drauf und gilt unabhängig davon, was im Vertrag steht. Gleichgestellte Personen haben ihn nicht.
Jugendliche haben nach § 19 JArbSchG einen höheren Mindesturlaub: 30 Werktage bis 16, 27 bis 17 und 25 bis 18 Jahre. Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar des Jahres.
Nach § 17 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber den Urlaub um ein Zwölftel je vollem Monat Elternzeit kürzen.
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Er muss es aber ausdrücklich erklären – ohne Erklärung bleibt der Anspruch bestehen. Trag hier nur ein, wenn gekürzt wurde.
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rechnet live mitDie Juni-Juli-Regel und was sie wert ist
Im Bundesurlaubsgesetz steht ein Satz, der bei jeder Kündigung und jedem Aufhebungsvertrag Geld wert ist und den kaum jemand kennt.
§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG kürzt den Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat – aber nur, wenn jemand nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Wer ab dem 1. Juli geht, behält den vollen Jahresanspruch. Vollständig, nicht anteilig.
Bei 30 Urlaubstagen bedeutet das: Wer zum 30. Juni ausscheidet, hat 15 Tage. Wer zum 31. Juli ausscheidet, hat 30. Ein Monat längere Beschäftigung bringt 15 zusätzliche Urlaubstage – und weil nicht genommener Urlaub beim Ausscheiden nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden muss, sind das bei 3.000 Euro Monatsgehalt rund 2.000 Euro brutto.
Spiegelbildlich gilt dasselbe beim Eintritt. Die Wartezeit nach § 4 BUrlG beträgt sechs Monate. Wer am 1. Juli anfängt, hat sie am 31. Dezember erfüllt – und damit für das laufende Jahr den vollen Anspruch. Wer am 2. Juli anfängt, erfüllt sie erst im Januar und bekommt für das Eintrittsjahr sechs Zwölftel.
Beides sind harte Sprünge, keine gleitenden Übergänge. Das Diagramm oben zeigt sie: Zwischen Juni und Juli verdoppelt sich der Balken.
Praktisch heißt das: Wenn über einen Austrittstermin verhandelt wird – bei einem Aufhebungsvertrag, einem einvernehmlichen Ende oder einer Freistellung –, gehört diese Zahl in die Verhandlung. Und wenn ein neuer Arbeitsvertrag zum 1. oder zum 15. Juli beginnen könnte, ist der 1. Juli der bessere Termin.
Häufige Fragen
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich mindestens zu?
24 Werktage im Jahr nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch Samstage – der Bezug ist eine Sechstagewoche. Bei der üblichen Fünftagewoche entspricht das 20 Urlaubstagen, bei vier Tagen 16 und bei drei Tagen 12. Das ist die Untergrenze; Arbeits- und Tarifverträge dürfen nur mehr geben, nie weniger. In der Praxis liegen die meisten Verträge zwischen 25 und 30 Tagen. Jugendliche haben nach § 19 JArbSchG mehr: 30 Werktage bis 16, 27 bis 17 und 25 bis 18 Jahre, jeweils gemessen am Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
Bekomme ich bei Kündigung den vollen Jahresurlaub?
Das hängt allein am Monat. Scheidest du nach erfüllter Wartezeit ab dem 1. Juli aus, behältst du den vollen Jahresanspruch – auch wenn du nur sieben Monate gearbeitet hast. Scheidest du bis zum 30. Juni aus, bekommst du ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. So steht es in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG. Der Unterschied ist erheblich: Bei 30 Vertragstagen sind es 15 Tage gegen 30. Wer den Austrittstermin beeinflussen kann, sollte das wissen. Nicht genommener Urlaub muss beim Ausscheiden nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.
Verfällt mein Resturlaub am 31. Dezember?
Nur, wenn dein Arbeitgeber dich rechtzeitig und konkret darauf hingewiesen hat. Der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden und das Bundesarbeitsgericht 2019 übernommen: Ohne eine solche Aufforderung und Belehrung verfällt der Urlaub nicht, sondern wird übertragen – und zwar ohne die Begrenzung auf den 31. März. Die Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31. März gilt daneben weiter, setzt aber dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus. Bei langfristiger Krankheit gilt eine Sonderregel: Der Urlaub verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Wie wirkt sich Elternzeit auf den Urlaub aus?
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit kürzen. Entscheidend ist das Wort „darf": Er muss die Kürzung ausdrücklich erklären, und zwar bevor der Anspruch untergeht. Unterbleibt die Erklärung, bleibt der volle Anspruch bestehen. Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt nicht – er ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Während der Mutterschutzfristen wird dagegen nicht gekürzt: Diese Zeiten gelten nach § 24 MuSchG als Beschäftigungszeiten.
Zählt ein Krankheitstag im Urlaub als Urlaubstag?
Nein, wenn er ärztlich bescheinigt ist. Nach § 9 BUrlG werden Tage der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eine bloße Krankmeldung genügt nicht, und im Ausland gelten teils zusätzliche Anforderungen an das Attest. Wichtig zu wissen: Die Tage werden gutgeschrieben, aber der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Du darfst also nicht einfach länger wegbleiben, sondern musst die gutgeschriebenen Tage neu beantragen.
Kann mein Arbeitgeber Urlaub ablehnen oder zurückrufen?
Ablehnen ja, unter Bedingungen. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind Urlaubswünsche zu berücksichtigen, außer es stehen dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter entgegen – etwa von Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferien. Ein einmal genehmigter Urlaub ist dagegen bindend: Der Arbeitgeber kann ihn grundsätzlich nicht einseitig widerrufen, auch nicht bei plötzlichem Personalmangel. Ein Rückruf aus dem laufenden Urlaub ist nur mit Zustimmung möglich, und dann sind die Mehrkosten zu erstatten. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die einen Rückruf vorsieht, ist nach der Rechtsprechung unwirksam.
Teilzeit, Vier-Tage-Woche und der Rechenfehler dabei
Der Urlaubsanspruch wird nach Arbeitstagen umgerechnet, nicht nach Arbeitsstunden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechnungen …
Der Urlaubsanspruch wird nach Arbeitstagen umgerechnet, nicht nach Arbeitsstunden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechnungen schiefgehen.
Das Gesetz nennt 24 Werktage. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also einschließlich Samstag – der Bezug ist eine Sechstagewoche. Bei einer Fünftagewoche werden daraus 20 Tage, bei vier Tagen 16, bei drei Tagen 12.
Für den vertraglichen Urlaub gilt dasselbe Verhältnis, nur mit anderem Bezug: Ein Vertrag mit 30 Tagen meint 30 Tage bei Fünftagewoche. Wer auf vier Tage reduziert, bekommt 24. Wer auf drei reduziert, 18.
Das fühlt sich nach Verlust an und ist keiner. Ein Urlaubstag befreit von einem Arbeitstag. Wer drei Tage pro Woche arbeitet und 18 Urlaubstage hat, kann damit sechs volle Wochen frei nehmen – genau wie jemand mit fünf Tagen und 30 Urlaubstagen. Die freie Zeit ist identisch, nur die Zählweise ist eine andere.
Anders liegt der Fall bei einer Änderung mitten im Jahr, und hier ist die Rechtslage klar zugunsten der Beschäftigten: Wer die ersten sechs Monate fünf Tage arbeitet und dann auf drei reduziert, darf für die ersten sechs Monate nicht nachträglich heruntergerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof hat das mehrfach bestätigt. Bereits erworbener Urlaub bleibt in der Höhe bestehen, in der er entstanden ist. Dieser Rechner bildet solche unterjährigen Wechsel nicht ab – dort lohnt der Blick in eine Fachberatung.
Ein letzter Punkt zur Vier-Tage-Woche, die gerade häufiger wird: Wenn die Arbeitszeit gleich bleibt und nur anders verteilt wird, sinkt die Zahl der Urlaubstage. Das ist rechnerisch richtig und wird trotzdem regelmäßig als Verschlechterung empfunden. Wer das vermeiden will, muss es im Vertrag ausdrücklich anders regeln – möglich ist das, denn Abweichungen zugunsten der Beschäftigten sind immer zulässig.
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Wann Urlaub wirklich verfällt
Die verbreitete Vorstellung lautet: Urlaub verfällt am 31. Dezember, im Ausnahmefall am 31. März. Seit 2018 stimmt das so nicht …
Die verbreitete Vorstellung lautet: Urlaub verfällt am 31. Dezember, im Ausnahmefall am 31. März. Seit 2018 stimmt das so nicht mehr.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, und das Bundesarbeitsgericht hat es 2019 übernommen: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt. Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht – er wird übertragen, und zwar ohne die Begrenzung auf den 31. März.
Das ist eine erhebliche Verschiebung. Vorher musste der Arbeitnehmer beweisen, dass er den Urlaub nicht nehmen konnte. Heute muss der Arbeitgeber beweisen, dass er ordentlich hingewiesen hat.
Die Übertragung bis zum 31. März nach § 7 Abs. 3 BUrlG bleibt daneben bestehen, hat aber ihre eigene Voraussetzung: Sie setzt dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers voraus. Ein einfaches „ich bin nicht dazu gekommen" genügt dafür nicht.
Ein Sonderfall betrifft langfristige Krankheit. Wer über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig ist, verliert den Urlaub nicht sofort. Nach der Rechtsprechung verfällt er erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres.
Und beim Ausscheiden gilt § 7 Abs. 4 BUrlG: Was nicht mehr genommen werden kann, ist in Geld abzugelten. Das ist kein Ermessen des Arbeitgebers, sondern ein Anspruch. Berechnet wird er nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen.
Wer viel Resturlaub hat, sollte ihn deshalb schriftlich festhalten lassen – eine kurze E-Mail an die Personalabteilung mit der Bitte um Bestätigung reicht. Das kostet nichts und schafft im Streitfall einen Beleg.
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Worauf diese Rechnung beruht
9 Grundlagen dieses Rechners, jede nachzulesen bei der Stelle, die sie herausgibt. Wir denken uns nichts aus – du kannst alles nachprüfen.
- § 17 BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- § 19 JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
- § 208 SGB IXSGB IX – Rehabilitation und Teilhabe
- § 24 MuSchGMutterschutzgesetz
- § 3 BUrlGBundesurlaubsgesetz
- § 4 BUrlGBundesurlaubsgesetz
- § 5 BUrlGBundesurlaubsgesetz
- § 7 BUrlGBundesurlaubsgesetz
- § 9 BUrlGBundesurlaubsgesetz
Wofür diese Rechnung gilt
Der Geltungsbereich und die Fälle, in denen die Zahl oben nicht zutrifft.
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage bei Sechstagewoche, also 20 Tage bei Fünftagewoche.
- Bei Teilzeit wird nach Arbeitstagen umgerechnet, nicht nach Stunden.
- Wartezeit: sechs Monate. Wer bis zum 1. Juli eintritt, erfüllt sie noch im selben Jahr.
- Ausscheiden ab dem 1. Juli: voller Jahresanspruch. Bis zum 30. Juni: ein Zwölftel je Monat.
- Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
- Fünf Tage Zusatzurlaub ab Grad der Behinderung 50 – auch ohne Erwähnung im Vertrag.
- Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
- Nicht genommener Urlaub ist beim Ausscheiden in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
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