Kündigungsfrist und Enddatum berechnen
„Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende" ist keine Antwort, sondern eine Rechenaufgabe – und sie geht oft schief. Eine Kündigung am 20. März endet nicht am 17. April, sondern erst am 30. April, weil der 17. kein zulässiger Termin ist. Dieser Rechner gibt deshalb ein Datum aus, nicht eine Frist. Und er rechnet die Arbeitgeberstaffel so, wie die Gerichte sie anwenden – nicht so, wie sie im Gesetzestext steht.
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Die Richtung entscheidet: Beim Arbeitsvertrag verlängert sich die Frist mit den Jahren nur für den Arbeitgeber.
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Wer selbst kündigt, hat nach dem Gesetz immer vier Wochen – auch nach zwanzig Jahren.
Vollendete Jahre bis zum geplanten Ende. Wichtig beim Arbeitsvertrag: Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit.
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Der gegenteilige Satz in § 622 Abs. 2 BGB steht zwar noch im Gesetz, ist aber seit dem EuGH-Urteil Kücükdeveci nicht mehr anzuwenden.
Der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt – nicht der Tag, an dem sie geschrieben oder abgeschickt wurde.
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Maßgeblich ist der Zugang, und den muss im Streitfall derjenige beweisen, der gekündigt hat. Verschieb das Datum einmal vom 20. auf den 15.: Aus sechs Wochen bis zum Ende werden vier, weil der rechnerische Termin dann auf den Fünfzehnten fällt.
Genauer rechnen2 weitere Angaben
Die Probezeit ist der häufigste Sonderfall und der einzige, in dem eine Kündigung an einem beliebigen Tag enden darf. Eine abweichende Vertragsfrist geht dem Gesetz vor – solange sie nicht einseitig den Arbeitnehmer benachteiligt.
In einer vereinbarten Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
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Höchstens sechs Monate lang, und zwar ohne festen Endtermin – das Verhältnis kann an jedem Tag enden. Wirkt nur bei Arbeitsverhältnissen.
0 bedeutet: gesetzliche Frist verwenden. Verträge dürfen längere Fristen vereinbaren – für den Arbeitnehmer aber nie längere als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
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Eine solche Klausel ist unwirksam, dann gilt wieder das Gesetz.
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rechnet live mitWarum das Datum wichtiger ist als die Frist
„Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende" klingt eindeutig und ist es nicht. Die Formulierung enthält zwei Bedingungen, die nacheinander erfüllt sein müssen: Erst müssen vier Wochen vergehen, und dann muss der nächste zulässige Termin abgewartet werden.
Ein Beispiel, an dem sich der Denkfehler zeigt. Die Kündigung geht am 2. März zu. Vier Wochen später ist der 30. März. Der 30. März ist aber weder der 15. noch das Monatsende – der nächste zulässige Termin ist der 15. April. Das Arbeitsverhältnis endet also sechs Wochen nach der Kündigung, nicht vier.
Umgekehrt kann ein Tag den Unterschied machen. Wer am 1. März kündigt, ist am 29. März durch die vier Wochen und landet ebenfalls beim 31. März – dem Monatsende. Ein Tag früher spart hier zwei Wochen.
Bei den Monatsfristen ist es einfacher, aber ebenso wenig intuitiv. „Drei Monate zum Monatsende" heißt: Die Kündigung muss im Laufe des Monats zugehen, und gezählt werden drei volle Folgemonate. Zugang am 31. Mai und Zugang am 1. Mai führen zum selben Ende, nämlich zum 31. August. Zugang am 1. Juni dagegen zum 30. September.
Genau deshalb gibt dieser Rechner ein Datum aus. Die Frist allein beantwortet die Frage nicht, die tatsächlich gestellt wird: Wann ist mein letzter Arbeitstag, und ab wann muss ich die neue Wohnung bezahlen?
Ein letzter Punkt, der bei allen Fristen gilt: Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden. Ein Brief, der am 30. eingeworfen wird und am 2. ankommt, wirkt für den neuen Monat. Wer auf einen Termin zielt, muss die Postlaufzeit einrechnen oder persönlich einwerfen.
Häufige Fragen
Ich will fristlos kündigen – gilt die Frist dann auch?
Nein, bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund entfällt die Frist – dafür gilt eine andere, und die ist schärfer. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann fristlos nur innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden, und diese Frist „beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt". Wer länger wartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung für diesen Vorfall endgültig – auch dann, wenn der Grund unstreitig schwer wiegt. Das ist eine Ausschlussfrist, keine Ordnungsvorschrift. Dieser Rechner bildet außerordentliche Kündigungen bewusst nicht ab: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt am Einzelfall und an einer Abwägung, die keine Formel leistet. Die zwei Wochen stehen hier trotzdem, weil sie ablaufen, während man überlegt. Wer kündigt, muss den Grund außerdem auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ab wann läuft die Kündigungsfrist?
Ab dem Zugang beim Empfänger, nicht ab dem Datum auf dem Schreiben und nicht ab dem Poststempel. Zugegangen ist eine Kündigung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war – bei einem Briefkasten also mit dem Einwurf zu den üblichen Leerungszeiten, sonst am Folgetag. Beweisen muss den Zugang derjenige, der gekündigt hat. Deshalb sind Einwurf-Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Zeugen die sicheren Wege; ein Übergabe-Einschreiben ist riskant, weil es bei Abwesenheit erst mit der Abholung zugeht und damit unter Umständen zu spät.
Gilt für mich als Arbeitnehmer auch die lange Frist?
Nach dem Gesetz nicht. § 622 Abs. 2 BGB verlängert die Frist mit der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, hat immer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – auch nach zwanzig Jahren. Anders ist es, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht; solche Vereinbarungen sind zulässig und gehen vor. Sie haben aber eine Grenze: Für den Arbeitnehmer darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Ist sie es doch, ist die Klausel unwirksam, und es gilt wieder die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen.
Was gilt in der Probezeit?
Zwei Wochen, und zwar ohne festen Endtermin – das Arbeitsverhältnis kann an jedem beliebigen Tag enden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern; danach greifen automatisch die normalen Fristen, auch ohne dass jemand etwas tun müsste. Eine Kündigung, die noch am letzten Tag der Probezeit zugeht, gilt auch dann mit der kurzen Frist, wenn das Ende bereits danach liegt. Zu unterscheiden davon ist der Kündigungsschutz: Der beginnt unabhängig von der Probezeit erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
Kann ich meine Wohnung fristlos kündigen, wenn ich einen Nachmieter stelle?
Nein, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Ein Nachmieter verkürzt die gesetzliche Frist von drei Monaten nicht automatisch. Der Vermieter muss ihn nur in Ausnahmefällen akzeptieren – etwa wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel steht oder wenn ein berechtigtes Interesse an vorzeitiger Entlassung besteht und ein zumutbarer Nachmieter gestellt wird, wobei die Anforderungen daran hoch sind. In der Praxis läuft es fast immer auf eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung hinaus. Die sollte schriftlich erfolgen und ausdrücklich das Ende des Mietverhältnisses benennen – eine mündliche Zusage hilft im Streit nicht.
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Ja, und zwar in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Das gilt für Arbeitsverträge nach § 623 BGB und für Wohnraummietverträge nach § 568 BGB. E-Mail, Fax, WhatsApp oder ein eingescanntes PDF genügen nicht – eine so erklärte Kündigung ist unwirksam, und zwar von Anfang an. Auch eine elektronische Signatur reicht bei diesen beiden Vertragstypen ausdrücklich nicht aus. Bei mehreren Vermietern oder Mietern muss die Kündigung außerdem von allen und gegenüber allen erklärt werden. Ein häufiger Fehler ist die Kündigung durch einen Ehepartner allein, wenn beide im Vertrag stehen.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungsschutz?
Die Frist sagt, wann das Verhältnis endet. Der Kündigungsschutz sagt, ob überhaupt gekündigt werden darf. Im Arbeitsrecht braucht eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz einen Grund – betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt –, aber nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Darunter kann ohne Grund gekündigt werden, wobei die Frist trotzdem einzuhalten ist. Im Mietrecht braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa Eigenbedarf; der Mieter dagegen braucht keinen Grund. Wichtig bei Zweifeln an der Wirksamkeit: Gegen eine Arbeitgeberkündigung läuft eine Klagefrist von nur drei Wochen ab Zugang.
Die Staffel gilt nur in eine Richtung
§ 622 Abs. 2 BGB verlängert die Kündigungsfrist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses: ein Monat nach zwei Jahren, zwei nach fünf, drei nach acht, …
§ 622 Abs. 2 BGB verlängert die Kündigungsfrist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses: ein Monat nach zwei Jahren, zwei nach fünf, drei nach acht, und so weiter bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren.
Der Satz, der davor steht und regelmäßig übersehen wird, lautet: „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber". Die Staffel gilt nur in diese Richtung. Wer selbst kündigt, hat nach dem Gesetz immer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – nach zwei Jahren genauso wie nach zwanzig.
Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern der Zweck der Vorschrift: Sie schützt Beschäftigte davor, nach langer Betriebszugehörigkeit kurzfristig auf der Straße zu stehen. Der umgekehrte Schutz des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen.
Vereinbart werden kann er allerdings. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die die längere Frist auf beide Seiten erstrecken. Das ist zulässig – mit einer Grenze: Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber. Klauseln, die das doch tun, sind unwirksam, und dann gilt wieder die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen. Nicht etwa die Arbeitgeberfrist.
Ein zweiter Punkt betrifft die Berechnung der Betriebszugehörigkeit selbst. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitzählen. Diese Vorschrift darf seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kücükdeveci vom 19. Januar 2010 nicht mehr angewendet werden – sie verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Gestrichen wurde sie bis heute nicht. Sie steht weiterhin im Gesetzestext, und Rechner, die den Wortlaut abbilden statt der Rechtsprechung, geben deshalb bei jungen Beschäftigten zu kurze Fristen aus. Dieser Rechner zählt alle Zeiten mit.
Rechnet live mit
Kein Knopf, kein Warten. Jede Änderung wirkt sofort.
Rechenweg offen
Jeder Zwischenwert steht rechts unter „Mehr Details". Nichts ist eine Blackbox.
Quellen verlinkt
Jede Zahl, die von außen kommt, steht mit ihrer Fundstelle da.
Grenzen benannt
Wie genau die Rechnung ist und wo sie aufhört zu gelten, steht dabei.
Mietrecht: drei Werktage, die eine Monatsmiete wert sind
Für Wohnraum gilt § 573c BGB, und er ist einfacher gebaut als das Arbeitsrecht – mit einer …
Für Wohnraum gilt § 573c BGB, und er ist einfacher gebaut als das Arbeitsrecht – mit einer Tücke.
Die Frist für den Mieter beträgt immer drei Monate. Immer heißt: unabhängig davon, wie lange er dort wohnt. Die Verlängerung auf sechs Monate nach fünf Jahren und auf neun nach acht Jahren gilt ausschließlich für Kündigungen durch den Vermieter.
Die Tücke steckt im Endtermin. Die Kündigung wirkt „zum Ablauf des übernächsten Monats", aber nur, wenn sie spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zugeht. Eine Kündigung, die am 3. März ankommt, beendet das Mietverhältnis zum 31. Mai. Eine, die am 4. März ankommt, erst zum 30. Juni.
Ein Tag Verzögerung kostet damit eine volle Monatsmiete. Bei 900 Euro warm ist das der teuerste Brieftag des Jahres – und der häufigste vermeidbare Fehler beim Wohnungswechsel.
Zwei Dinge machen die Sache unsicherer, als sie sein müsste. Erstens ist umstritten, ob der Samstag als Werktag zählt; die Gerichte haben das für verschiedene Vorschriften unterschiedlich beurteilt. Zweitens verschieben gesetzliche Feiertage die Zählung, und die unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.
Die praktische Konsequenz ist einfach: Nicht auf den dritten Werktag zielen, sondern auf den letzten Tag des Vormonats. Dann spielt die Zählung keine Rolle mehr. Und weil der Zugang zählt und nicht der Poststempel, gehört ein Einwurf-Einschreiben oder ein persönlicher Einwurf mit Zeugen dazu.
Zum Schluss ein Punkt, der oft für Ärger sorgt: Ein Nachmieter verkürzt die Frist nicht automatisch. Der Vermieter muss ihn akzeptieren, und dazu ist er nur in Ausnahmefällen verpflichtet. Wer früher raus will, sollte das ausdrücklich und schriftlich vereinbaren, nicht darauf vertrauen.
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Jede Zahl, die von außen kommt, steht mit ihrer Fundstelle da.
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Wie genau die Rechnung ist und wo sie aufhört zu gelten, steht dabei.
Worauf diese Rechnung beruht
8 Grundlagen dieses Rechners, jede nachzulesen bei der Stelle, die sie herausgibt. Wir denken uns nichts aus – du kannst alles nachprüfen.
- § 38 SGB IIISGB III – Arbeitsförderung
- § 4 KSchGKündigungsschutzgesetz
- § 568 BGBBürgerliches Gesetzbuch
- § 573 BGBBürgerliches Gesetzbuch
- § 573c BGBBürgerliches Gesetzbuch
- § 622 BGBBürgerliches Gesetzbuch
- § 623 BGBBürgerliches Gesetzbuch
- § 626 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Wofür diese Rechnung gilt
Der Geltungsbereich und die Fälle, in denen die Zahl oben nicht zutrifft.
- Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum auf dem Schreiben.
- Den Zugang muss beweisen, wer gekündigt hat – Einwurf-Einschreiben oder Übergabe mit Zeugen.
- Die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber.
- Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit – der gegenteilige Gesetzeswortlaut ist nicht anwendbar.
- Im Mietrecht muss die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats zugehen.
- Für Wohnraummieter gilt immer eine Frist von drei Monaten, unabhängig von der Mietdauer.
- Kündigungen bedürfen der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – E-Mail und Fax genügen nicht.
- Gegen eine Arbeitgeberkündigung läuft eine Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG).
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