Handwerkerkosten nach § 35a EStG absetzen
Bei § 35a EStG wird der Betrag nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld. Zwanzig Prozent der Lohnkosten sind deshalb zwanzig Prozent in Euro – nicht zwanzig Prozent mal Steuersatz. Das ist deutlich mehr, als die meisten erwarten, und zugleich der Grund, warum drei Formfehler so teuer sind: Material zählt nicht, Barzahlung wird nicht anerkannt, und was über den Höchstbetrag geht, verfällt.
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Nur der Lohn-, Fahrt- und Maschinenanteil, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer – kein Material.
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Der Betrag muss auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein; ohne diese Trennung erkennt das Finanzamt nichts an. Fragen kostet nichts: Handwerker weisen den Lohnanteil auf Wunsch fast immer gesondert aus.
Alles, was üblicherweise ein Haushaltsmitglied erledigen könnte: Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Fensterputzen, Tierbetreuung im Haushalt.
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Dazu zählen auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Umzugskosten, soweit sie nicht beruflich veranlasst sind.
Eine im Haushalt geringfügig beschäftigte Person, angemeldet über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale.
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Die Anmeldung ist kostenlos und dauert wenige Minuten; ohne sie gibt es keinen Abzug – und keinen Unfallversicherungsschutz.
Wird nicht anerkannt und ist hier nur zum Vergleich. Fliesen, Farbe, Rohre, Ersatzteile, eine neue Heizung – all das ist Material.
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Die Steuerermäßigung gibt es ausschließlich auf Arbeit.
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Der Anteil aus der Nebenkostenabrechnung ist der am häufigsten verschenkte Posten dieser Seite – er betrifft auch Mieter und liegt oft im dreistelligen Bereich. Und die Höhe der eigenen Steuerschuld entscheidet darüber, ob die Ermäßigung überhaupt ankommt.
Auch Mieter und Wohnungseigentümer können absetzen, was in der Nebenkostenabrechnung an Arbeitslohn steckt.
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Gemeint sind Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger und die Wartung von Aufzug und Heizung. Viele Abrechnungen weisen diesen Anteil bereits gesondert aus – wenn nicht, kann man eine Bescheinigung verlangen. Was drinsteckt, zeigt der Nebenkosten-Rechner.
Die Ermäßigung kann die Steuerschuld nur bis auf null senken – ein darüber hinausgehender Betrag verfällt und wird nicht erstattet.
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Wer wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, hat von § 35a nichts. Dein Wert steht im letzten Steuerbescheid oder lässt sich im Brutto-Netto-Rechner abschätzen.
Doppelt geht nicht.
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Für Maßnahmen, die über KfW oder BAFA gefördert werden oder für die die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch genommen wird, ist § 35a ausgeschlossen. Man muss sich entscheiden – bei energetischen Sanierungen ist § 35c mit bis zu 40.000 € meist deutlich günstiger.
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rechnet live mitSteuerermäßigung ist nicht Steuerabzug
Der häufigste Irrtum bei § 35a EStG betrifft nicht die Höhe, sondern die Wirkungsweise.
Die meisten steuerlichen Abzüge – Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – mindern das zu versteuernde Einkommen. Was dabei herauskommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab: Wer 1.000 Euro absetzt und einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent hat, spart 300 Euro.
§ 35a funktioniert anders. Die 20 Prozent werden nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der errechneten Steuerschuld. 1.000 Euro Arbeitslohn bringen also 200 Euro – unabhängig davon, ob der Steuersatz bei 20 oder bei 42 Prozent liegt.
Für Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen ist das ein erheblicher Vorteil gegenüber einem normalen Abzug. Für Spitzenverdiener ist es umgekehrt weniger attraktiv, als es klingt.
Die Kehrseite: Eine Steuerermäßigung kann nur wirken, wenn es eine Steuerschuld gibt. Sie senkt sie auf höchstens null. Wer keine oder nur wenig Einkommensteuer zahlt, bekommt nichts – auch keine Erstattung und keinen Vortrag ins Folgejahr. Für Rentner mit kleiner Rente oder Personen in Elternzeit läuft die Vorschrift damit oft ins Leere.
Drei Töpfe stehen nebeneinander und lassen sich gemeinsam ausschöpfen: Handwerkerleistungen mit höchstens 1.200 Euro Ermäßigung, haushaltsnahe Dienstleistungen mit höchstens 4.000 Euro und Minijobs im Privathaushalt mit höchstens 510 Euro. In der Summe sind das bis zu 5.710 Euro im Jahr, was Aufwendungen von 28.550 Euro entspricht.
Die Zuordnung entscheidet dabei über den Höchstbetrag – und sie ist nicht immer intuitiv. Der Gärtner, der den Rasen mäht, erbringt eine haushaltsnahe Dienstleistung. Derselbe Gärtner, der eine Hecke pflanzt, erbringt eine Handwerkerleistung. Der Unterschied macht 2.800 Euro Höchstbetrag aus.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich von einer Handwerkerrechnung zurück?
Zwanzig Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Bei einer Rechnung über 5.000 Euro, von denen 2.000 Euro auf Arbeit entfallen, sind das 400 Euro. Entscheidend ist, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt: Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen. Zwanzig Prozent sind deshalb tatsächlich zwanzig Prozent in Euro und nicht zwanzig Prozent mal Steuersatz. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro ist bei 6.000 Euro Arbeitslohn erreicht; darüber hinausgehende Beträge verfallen ohne Vortrag ins Folgejahr.
Zählt das Material mit?
Nein, zu keinem Anteil. Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 EStG ausschließlich Arbeitskosten, dazu Fahrt- und Maschinenkosten, Verbrauchsmittel und die auf all das entfallende Umsatzsteuer. Fliesen, Farbe, Rohre, Ersatzteile, eine neue Heizung oder ein neuer Bodenbelag sind Material und bleiben außen vor. Praktisch bedeutet das: Auf der Rechnung muss der Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sein. Fehlt diese Trennung, erkennt das Finanzamt gar nichts an – auch keine Schätzung. Wer das Material selbst kauft und nur die Arbeitsleistung beauftragt, verschiebt das Verhältnis übrigens völlig legal zu seinen Gunsten.
Was ist, wenn ich bar bezahlt habe?
Dann entfällt die Steuerermäßigung vollständig. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Diese Anforderung ist absolut: Auch eine ordnungsgemäße Quittung, eine Bestätigung des Handwerkers oder der Nachweis, dass die Einnahme versteuert wurde, hilft nicht. Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach bestätigt. Hintergrund ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit, für die der nachvollziehbare Zahlungsweg zentral ist. Zulässig sind Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag, Kartenzahlung und Online-Bezahldienste – alles, was einen Beleg beim Kreditinstitut hinterlässt.
Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerleistung und haushaltsnaher Dienstleistung?
Haushaltsnah ist, was üblicherweise ein Mitglied des Haushalts selbst erledigen könnte: putzen, Wäsche waschen, kochen, Rasen mähen, Schnee schippen, Haustiere versorgen, Pflege und Betreuung. Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung – also Arbeiten, für die man üblicherweise einen Fachbetrieb braucht. Der Unterschied entscheidet über den Höchstbetrag: 4.000 Euro gegen 1.200 Euro Ermäßigung. Die Abgrenzung ist im Detail nicht immer eindeutig. Rasenmähen ist haushaltsnah, eine neue Hecke pflanzen handwerklich. Fensterputzen ist haushaltsnah, der Austausch eines Fensters handwerklich. Die Finanzverwaltung führt dazu eine umfangreiche Liste im BMF-Schreiben zu § 35a.
Kann ich als Mieter auch etwas absetzen?
Ja, und das wird häufig vergessen. In der Nebenkostenabrechnung stecken begünstigte Arbeitskosten: Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfeger, Wartung von Heizung, Aufzug und Rauchwarnmeldern. Je nach Haus sind das 200 bis 600 Euro im Jahr, also 40 bis 120 Euro Steuerermäßigung. Viele Abrechnungen weisen den Anteil bereits aus; sonst kannst du vom Vermieter eine Bescheinigung verlangen. Absetzbar sind außerdem selbst beauftragte Leistungen in der Mietwohnung – etwa eine Reinigungskraft, Schönheitsreparaturen oder der Handwerker, der die Einbauküche anschließt. Auch für Umzugskosten gilt das, soweit der Umzug privat veranlasst ist.
Kann ich § 35a und die KfW-Förderung kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme. § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt Leistungen aus, für die eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird – das gilt für KfW-Zuschüsse und -Kredite, BAFA-Zuschüsse und für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei energetischen Sanierungen. Man muss sich pro Maßnahme entscheiden. In aller Regel ist die Förderung deutlich attraktiver: § 35c gewährt 20 Prozent der Gesamtkosten – also einschließlich Material – verteilt über drei Jahre und bis zu 40.000 Euro je Objekt. Gegenüber 1.200 Euro bei § 35a ist das eine andere Größenordnung. Wichtig ist, das vor der Beauftragung zu klären, weil Förderanträge in der Regel vor Vertragsschluss gestellt werden müssen.
Die drei Formfehler, die alles kosten
Bei § 35a scheitern Anträge selten an der Höhe und häufig an der Form. Drei Fehler tauchen immer wieder auf, und alle drei sind vollständig …
Bei § 35a scheitern Anträge selten an der Höhe und häufig an der Form. Drei Fehler tauchen immer wieder auf, und alle drei sind vollständig vermeidbar.
Der erste ist die Barzahlung. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers. Wer bar zahlt, verliert den Abzug vollständig – auch dann, wenn er eine ordnungsgemäße Quittung hat und der Handwerker die Einnahme versteuert. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig und kennt keine Ausnahme. Der Grund ist nicht formalistisch: Die Regelung soll Schwarzarbeit bekämpfen, und dazu muss der Zahlungsweg nachvollziehbar sein.
Der zweite ist der fehlende Ausweis des Arbeitslohns. Steht auf der Rechnung nur eine Gesamtsumme, erkennt das Finanzamt nichts an – auch keine Schätzung und auch keinen anteiligen Ansatz. Handwerker weisen den Lohnanteil auf Wunsch fast immer aus, aber sie tun es nicht von selbst. Die Bitte gehört deshalb vor die Rechnungsstellung; nachträglich ist es lästig und manchmal unmöglich.
Zum begünstigten Anteil gehören dabei mehr Posten, als viele annehmen: Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinen- und Gerätekosten, Verbrauchsmittel wie Schmier- und Reinigungsmittel sowie die auf all das entfallende Umsatzsteuer. Nicht dazu gehört das eigentliche Material.
Der dritte Fehler ist zeitlicher Natur. Es gilt das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist das Kalenderjahr der Zahlung, nicht das der Leistung und nicht das der Rechnung. Wer im November eine Rechnung erhält und im Januar zahlt, setzt sie im Folgejahr ab. Das ist kein Nachteil, sondern eine Gestaltungsmöglichkeit – bei großen Maßnahmen lassen sich so zwei Höchstbeträge nutzen.
Ein vierter Punkt betrifft die Abgrenzung zum Neubau. Ausgeschlossen sind alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts sowie alles, was neue Wohn- oder Nutzfläche schafft. Der nachträgliche Dachausbau fällt darunter, die Renovierung des vorhandenen Dachgeschosses nicht.
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Was Mieter absetzen können – und meist vergessen
§ 35a wird als Hausbesitzer-Vorschrift wahrgenommen. Tatsächlich gilt sie für jeden Haushalt, und Mieter können erheblich davon profitieren, ohne …
§ 35a wird als Hausbesitzer-Vorschrift wahrgenommen. Tatsächlich gilt sie für jeden Haushalt, und Mieter können erheblich davon profitieren, ohne selbst einen Handwerker beauftragt zu haben.
Der Grund liegt in der Nebenkostenabrechnung. In fast jeder stecken Arbeitskosten, die begünstigt sind: Hausmeisterdienste, Treppenhaus- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfegergebühren, die Wartung von Heizung, Aufzug und Rauchwarnmeldern, Dachrinnenreinigung, Ungezieferbekämpfung.
Zusammen sind das je nach Haus 200 bis 600 Euro im Jahr, was 40 bis 120 Euro Steuerermäßigung entspricht – jedes Jahr, ohne dass man etwas tun müsste außer der Eintragung in der Steuererklärung.
Viele Abrechnungen weisen den begünstigten Anteil bereits gesondert aus; gesucht werden sollte nach Formulierungen wie „haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG" oder „steuerbegünstigte Leistungen". Fehlt die Angabe, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung – der Vermieter oder die Hausverwaltung muss den Anteil auf Verlangen aufschlüsseln.
Wohnungseigentümer stehen ähnlich da: Die Verwaltung weist den begünstigten Anteil in der Jahresabrechnung aus. Wichtig ist auch hier das Zuflussprinzip, das bei Wohnungseigentum allerdings besonders ausgestaltet ist – maßgeblich ist regelmäßig das Jahr, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde.
Ein weiterer Posten, an den kaum jemand denkt: Umzugskosten. Soweit ein Umzug privat veranlasst ist, sind die Arbeitskosten der Umzugsfirma haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei einem beruflich veranlassten Umzug greift dagegen der günstigere Werbungskostenabzug – dann in voller Höhe statt zu zwanzig Prozent.
Und schließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Sie fallen ebenfalls unter die haushaltsnahen Dienstleistungen mit dem hohen Höchstbetrag von 4.000 Euro, und zwar auch dann, wenn sie im Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden und ein Angehöriger sie bezahlt.
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Jede Zahl, die von außen kommt, steht mit ihrer Fundstelle da.
Grenzen benannt
Wie genau die Rechnung ist und wo sie aufhört zu gelten, steht dabei.
Worauf diese Rechnung beruht
3 Grundlagen dieses Rechners, jede nachzulesen bei der Stelle, die sie herausgibt. Wir denken uns nichts aus – du kannst alles nachprüfen.
- § 35a EStGEinkommensteuergesetz
- § 35c EStGEinkommensteuergesetz
- ZIV – Bundesverband des SchornsteinfegerhandwerksZuständigkeit bei Feuerstätten und luftabsaugenden Anlagen
Wofür diese Rechnung gilt
Der Geltungsbereich und die Fälle, in denen die Zahl oben nicht zutrifft.
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind begünstigt – Material zu keinem Anteil.
- Der Arbeitslohn muss auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
- Unbare Zahlung ist zwingend. Barzahlung führt zum vollständigen Verlust, auch mit Quittung.
- Höchstbeträge: 1.200 € Handwerker, 4.000 € haushaltsnah, 510 € Minijob – nebeneinander nutzbar.
- Kein Vortrag ins Folgejahr: Was über den Höchstbetrag geht, verfällt.
- Zuflussprinzip – maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht der Leistung.
- Neubaumaßnahmen und öffentlich geförderte Maßnahmen sind ausgeschlossen.
- Auch Mieter können absetzen, was in der Nebenkostenabrechnung an Arbeitslohn steckt.
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